EuGH, 09.09.2010, C-64/08 Engelmann
Art 43 EG, Art 49 EG
46. Was zweitens die Dauer der Konzessionen betrifft, kann die Vergabe von Konzessionen für eine Dauer von bis zu 15 Jahren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ausübung der durch die Art. 43 EG und 49 EG gewährleisteten Freiheiten durch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten behindern und sogar unmöglich machen und stellt daher eine Beschränkung der Ausübung dieser Freiheiten dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03 , Slg. 2006, I-2161, Randnr. 44).