EuGH, 09.09.2010, C-64/08 Engelmann
Art 46 EG
37. Ohne dass bestimmt zu werden bräuchte, ob dieses Ziel dem Begriff „öffentliche Ordnung“ zugeordnet werden kann, genügt hierzu die Feststellung, dass der kategorische Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, als unverhältnismäßig anzusehen ist, da er über das hinausgeht, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich ist. Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01 , Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04 , C-359/04 und C-360/04 , Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).