EuGH, 09.09.2010, C-64/08 Engelmann
Art 46 EG
34. Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung wie die hier festgestellte, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01 , Slg. 2003, I-721, Randnr. 19, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08 , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).