VwGH, 01.07.2010, 2007/04/0136
GewO 1994 § 32 Abs 1 Z 1
Ausgehend vom Beschwerdevorbringen machen die im Beschwerdefall strittigen Leistungen (Bodenmarkierungsarbeiten) gerade 1,2 % der Auftragssumme aus. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, ist es für die Beurteilung, ob es sich nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 um eine Leistung „in geringem Umfange“ handle, nicht relevant, welche Bedeutung der öffentliche Auftraggeber dieser Leistung im Rahmen seiner Ausschreibung zugemessen hat. Es kommt nämlich nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 - wie oben ausgeführt - nicht qualitativ auf die Wesentlichkeit der Leistung, sondern quantitativ auf den Umfang dieser Leistung an (vgl zur quantitativen Sicht auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 302f, Rz 6 zu § 32 wiedergegebenen Materialien).