BVA, 01.06.2010, N/0039-BVA/12/2010-15
BVergG § 312 Abs 2 Z 2
Der Antragsteller hat die Nichtigerklärung der „Zuschlagserklärung“ (gemeint: „Zuschlagsentscheidung“ iSd § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG) beantragt. Da diese Entscheidung jedoch vom Auftraggeber noch nicht getroffen wurde, liegt die bekämpfte Entscheidung nicht vor, womit der Antrag aber schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen war.