BVA, 01.06.2010, N/0039-BVA/12/2010-15
BVergG § 132 Abs 2
Der Auftraggeber teilte mit, dass den Bietern die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung noch nicht mitgeteilt worden sei. Dennoch wurde - entgegen der Bestimmung des § 132 Abs 2 BVergG - der Zuschlag seitens des Auftraggebers am 16. März 2010 erteilt. Dieser Zuschlag ist jedoch gemäß § 132 Abs 2 BVergG absolut nichtig und entfaltet ex tunc keine Wirkung.