BVA, 26.05.2010, N/0040-BVA/13/2010-11
BVergG § 312 Abs 1 Z 1
Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 7. Mai 2010 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der A*** getroffen und dieser mit Email vom 17. Mai 2010 - somit nach Ende der Stillhaltefrist von 7 Tagen - den Zuschlag erteilt. Da das BVA gem. § 312 Abs. 2 BVergG nur bis zur Zuschlagserteilung zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig ist, der Zuschlag in diesem Fall aber schon erteilt worden ist, war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.