VwGH, 01.07.2010, 2007/04/0148
OÖ VergRSG § 4 Abs 3, BVergG 2006 § 321 Abs 2 Z 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 11. Oktober 2007 [Anm 2006/04/0112] die Wortfolge „binnen“ im Sinn von „spätestens“ verstanden. Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis festgehalten, dass zur rechtzeitigen Einbringung drei volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis verbleiben müssen, um die Frist „binnen drei Tagen vor ...“ im Sinn von „spätestens drei Tage vor“ einzuhalten.