SA GA Paolo Mengozzi, 29.06.2010, C-226/09 Kommission/Irland
35. Zwar hat der Grundsatz der Transparenz nach dem der ständigen Rechtsprechung in diesem Bereich zugrunde liegenden Gedanken akzessorischen Charakter gegenüber dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot. Dieser akzessorische Charakter bedeutet jedoch keine Unterordnung mit der von der irischen Regierung dargelegten Konsequenz. Das Transparenzgebot ist vielmehr akzessorisch in dem Sinne, dass seine Beachtung es ermöglicht, festzustellen, ob die beiden anderen „hauptsächlichen“ Verpflichtungen erfüllt worden sind. Wenn die Verwaltung nicht transparent arbeitet, ist es schwierig, wenn nicht unmöglich, festzustellen, ob sie ihre Verpflichtung zur Gleichbehandlung und zur Nichtdiskriminierung beachtet hat.