GewO 1994 § 32, GewO 1994 § 99, BVergG § 129 Abs 1 Z 2
§ 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 erlaubt allen Gewerbetreibenden und damit auch dem Baumeister unter anderem, Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, „in geringem Umfang“ zu erbringen.