EuGH, 23.12.2009, Rs C-455/08 Kommission/Irland
Art 226 EG
39. Zum Argument, dass die Gemeinschaftsgesetzgebung vor dem Urteil Alcatel Österreich u.a. unklar war, muss hervorgehoben werden, dass entsprechend der gesicherten Rechtssprechung die Auslegung, die der Gerichtshof einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gibt, wenn nötig die Bedeutung und den Anwendungsbereich dieser Bestimmung so klärt und bestimmt, wie sie seit ihrem Inkrafttreten verstanden und angewandt werden hätte sollen (siehe insbesondere Rs C-453/00 , Kühne & Heitz, Slg 2004, I-837, Rn 21). Mit anderen Worten schafft oder ändert ein Vorabentscheidungsurteil das Recht nicht, sondern ist nur mit der Konsequenz feststellend, dass es grundsätzlich von dem Zeitpunkt weg wirksam wird, in dem die ausgelegte Bestimmung in Kraft getreten ist (siehe insbesondere Rs C-2/06 , Kempter, Slg 2008, I-411, Rn 35).