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Der Begriff Wirtschafsteilnehmer ist weit auszulegen

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2010/5RPA 2010, 38 Heft 1 v. 1.2.2010

EuGH, 23.12.2009, C-305/08 CoNISMa

Art 1 Abs 8 RL 2004/18/EG , Art 4 RL 2004/18/EG

18. Der Consiglio di Stato stellt vorab fest, dass das CoNISMa eine Gruppe („consorzio“) sei, die aus 24 italienischen Universitäten und drei Ministerien bestehe. Gemäß seiner Satzung verfolge es keinen Erwerbszweck; sein Ziel sei die Förderung und Koordinierung der Forschung und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten und Anwendungen im Bereich der Meereswissenschaften zwischen den beteiligten Universitäten. Es dürfe sich an Ausschreibungen und sonstigen Wettbewerbsverfahren beteiligen, die von der öffentlichen Verwaltung und von im öffentlichen und privaten Bereich tätigen Unternehmen veranstaltet würden. Seine Tätigkeiten würden in erster Linie über Zuschüsse finanziert, die vom Ministerium für Universitäten und Forschung, anderen Behörden und - italienischen oder ausländischen - öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt würden.

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