vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schaden muss bei Beginn der Anfechtungsfrist nicht bekannt sein

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2009/15RPA 2009, 341 Heft 6 v. 1.6.2009

SA GA Juliane Kokott, 29.10.2009, Rs C-406/08 Uniplex

Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 1 lit c RL 89/665/EWG

45. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beginn des Fristlaufs für eine Schadensersatzklage nicht davon abhängig gemacht werden muss, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden kannte oder kennen musste36)36)Dass in Nr. 167, erster Satz, meiner Schlussanträge in der Rechtssache Pressetext Nachrichtenagentur (zitiert in Fn. 12) das Wort Schadenseintritt verwendet wird, ist ein redaktionelles Versehen. Richtigerweise reicht es aus, dass der Betroffene den behaupteten Vergaberechtsverstoß kannte oder kennen musste, wie sich aus den Nrn. 169 und 171 jener Schlussanträge ergibt.. Denn der aus einer Pflichtverletzung folgende Schaden wird bisweilen erst mit einiger zeitlicher Verzögerung erkennbar. Ein Zuwarten bis zur Kenntnis des Schadens würde folglich dem Grundsatz der „möglichst raschen Nachprüfung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 zuwiderlaufen. Im Gegenzug muss es aber dem betroffenen Bieter oder Bewerber ermöglicht werden, nötigenfalls zunächst einen Antrag auf Feststellung des Vergaberechtsverstoßes zu stellen und seinen Schaden erst in einem späteren Schadensersatzprozess zu beziffern und geltend zu machen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte