SA GA Juliane Kokott, 29.10.2009, Rs C-456/08 Kommission/Irland
Art 8 Abs 2 RL 93/37/EWG , Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG
34. Irland wendet ein, im vorliegenden Fall sei SIAC gleichwohl kein Unrecht widerfahren. Angesichts der Umstände des Einzelfalls habe für das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt eine Ungewissheit darüber bestanden, an wen die NRA das Straßenbauprojekt vergeben würde. Dazu verweist Irland auf das Schreiben der NRA vom 14. Oktober 2003, mit dem das Konsortium EuroLink über die Auswahl der Celtic Roads Group als bevorzugtem Bieter der NRA unterrichtet worden sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste SIAC nach Ansicht Irlands bewusst gewesen sein, dass es - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen16) - zu einer Vergabeentscheidung zugunsten der Celtic Roads Group kommen werde. Ausdrücklich schließt sich Irland in diesem Punkt der Argumentation des High Court of Ireland im innerstaatlichen Nachprüfungsverfahren an17).