SA GA Juliane Kokott, 29.10.2009, Rs C-406/08 Uniplex
Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 1 lit c RL 89/665/EWG
45. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beginn des Fristlaufs für eine Schadensersatzklage nicht davon abhängig gemacht werden muss, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden kannte oder kennen musste36). Denn der aus einer Pflichtverletzung folgende Schaden wird bisweilen erst mit einiger zeitlicher Verzögerung erkennbar. Ein Zuwarten bis zur Kenntnis des Schadens würde folglich dem Grundsatz der „möglichst raschen Nachprüfung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 zuwiderlaufen. Im Gegenzug muss es aber dem betroffenen Bieter oder Bewerber ermöglicht werden, nötigenfalls zunächst einen Antrag auf Feststellung des Vergaberechtsverstoßes zu stellen und seinen Schaden erst in einem späteren Schadensersatzprozess zu beziffern und geltend zu machen.