EuGH GA SA Ján Mázak, 22.09.2009, C-299/08 Kommission/Frankreich
Art 28 Rl 2004/18/EG
12. Tatsächlich ergibt sich aus dem Titel der Richtlinie und aus ihrem zweiten und dritten Erwägungsgrund klar, dass ihr Ziel in der Koordinierung nationaler Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge besteht. Somit schafft sie kein einheitliches und erschöpfendes Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet. Daraus folgt, dass es den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Bestimmungen der Vergaberichtlinien vorbehaltlich der Beachtung aller einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unbenommen bleibt, materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Bestimmungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Aber auch wenn die Richtlinie die Vorschriften über die Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht vollständig harmonisiert hat, bedeutet das nicht, dass einige ihrer Bestimmungen nicht als abschließende Regelung bestimmter Bereiche zu verstehen sind.