VwGH, 24.07.2009, AW 2009/04/0047
VwGG § 30 Abs 2
Im Beschwerdefall wurde mit Spruchpunkt 1. ein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. In einem derartigen Fall kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil es - wie sich aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt - dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspricht, dem Beschwerdeführer damit eine Rechtsstellung (vorläufig) zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss vom 25. Jänner 2007, AW 2007/04/0008).