VKS Wien, 04.12.2008, VKS-7682/08
WVRG 2003 § 21
Die Antragstellerin, die nicht ausdrücklich vorgebracht hat, wann sie von dem zwischen der Teilnahmeberechtigten und der Auftraggeberin bestehenden Vertragsverhältnis erfahren hat, vertritt zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Antragstellung jedenfalls die Ansicht, dass die nachträgliche Bekanntmachung der Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt nicht fristauslösend gewesen sei. Sie geht offenbar davon aus, dass sie erst vor ihrer am 16.9.2008 erfolgten Antragstellung von diesem Vertragsverhältnis erfahren hat, weshalb ihr Feststellungsantrag rechtzeitig sei, jedenfalls sei ein derartiger Standpunkt im Hinblick auf die europarechtlich gebotene Effektivität berechtigt, weil „die Frist für einen Feststellungsantrag nicht zu laufen beginnt, bevor der Antragsteller den Schaden kannte oder kennen musste“.