VKS Wien, 29.01.2009, VKS-10665/08
BVergG 2006 § 70, BVergG 2006 § 75 Abs 6
Die im Vergabeakt dokumentierte Prüfung der Eignung folgt den Festlegungen der Ausschreibung und entspricht den Anforderungen der Bestimmungen des BVergG, insbesondere der §§ 70 und 75 Abs 6 BVergG 2006. Da in der Ausschreibung keine Mindestanforderungen der einzelnen Eignungskriterien festgelegt wurden, war bei der Prüfung nur darauf abzustellen, ob die nachgewiesene Eignung eine Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung erwarten lässt. Dies ist auf Grund der vorliegenden Nachweise zweifellos zu erwarten. Somit hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin nachgewiesen, dass sie bereits Erfahrung mit einer vergleichbaren Leistungserbringung hat, da einige der angegebenen Referenzen bezüglich Gegenstand und Umfang mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar sind. Sie verfügt in der Person ihres Geschäftsführers und Gesellschafters über eine entsprechend ausgebildete Führungskraft und hat den Personalstand dargelegt. Die mit dem Angebot genannten