UVS NÖ, 13.03.2008, Senat-AB-08-3014
NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz § 3 Abs 2 Z 3, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz § 9 Abs 3 Z 2
Die - durch § 3 Abs 2 Z 3 und § 9 Abs 3 Z 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz gesetzlich gedeckte - Mitteilung der NÖ Schlichtungsstelle, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird, stellt keinen Bescheid dar, weshalb dagegen kein Rechtsmittel vorgesehen ist. Ein Unternehmer, der Vergaberechtswidrigkeiten behauptet, hat (nur noch) die Möglichkeit, fristgerecht einen Nachprüfungsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu stellen.