VwGH, 28.03.2008, 2005/04/0025
BVergG 2002 § 25 Abs 6, BVergG 2002 § 49, BVergG 2002 § 169 Abs 1 Z 4, § 9 Oö iVm Anl 1 Z 4 Oö Vergabenachprüfungsgesetz
Hinsichtlich der Frage der Präklusion und der dafür maßgebenden Fristen ist zunächst davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren als Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 25 Abs 6 BVergG 2002) im beschleunigten Verfahren (§ 49 BVergG 2002) durchgeführt wurde. Ob diese Verfahren, wie im Nachprüfungsantrag eingewendet wird, zu Unrecht gewählt wurden, ist erst zu prüfen, wenn sich der Nachprüfungsantrag als zulässig erweist. Nach dem Wortlaut des § 9 in Verbindung mit Teil I Z 4 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes gilt für das genannte Vergabeverfahren eine Frist von sieben Tagen „nach Zugang der Aufforderung“. Da die Aufforderung zur Angebotsabgabe der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht zugestellt wurde, konnte für sie die genannte 7-tägige Frist nicht „nach Zugang der Aufforderung“ zu laufen beginnen. Da aber aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht auch solchen Unternehmen ein effektiver Rechtsschutz einzuräumen ist, die, wie die Beschwerdeführerin, ein Interesse am konkreten Auftrag behaupten, die sich aber wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Ausschreibung (hier: der Aufforderung zur Angebotsabgabe) am Vergabeverfahren nicht beteiligen konnten, kann in einem Fall wie dem vorliegenden die Frist für den Nachprüfungsantrag nur mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der Unternehmer von der Aufforderung zur Angebotsabgabe Kenntnis erlangte (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl 2005/04/0200, und das dort zitierte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-230/02 , Grossmann Air Service, Rn 26 ff bzw 32 ff).