VwGH, 30.04.2008, 2006/04/0065
BVergG 2002 § 93
Bei einer Ausschreibung nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren gemäß § 20 Z. 26 BVergG bietet sich für die Prüfung gemäß § 93 Abs 1 BVergG 2002 primär der Vergleich mit den in der Ausschreibung enthaltenen - im gegenständlichen Fall sachverständig ermittelten - Bezugspreisen an. Auch ein Vergleich mit Preisen von früheren Angeboten für gleiche Leistungen („Erfahrungswerte“) ist zulässig (vgl Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, RZ 9 zu § 93) ebenso ein Vergleich mit den Preisen der Mitbieter. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine fixe Grenze der Abweichung, bei deren Überschreiten zwingend eine vertiefte Angebotsprüfung vorgesehen ist (vgl Gölles, aaO, RZ 9, siehe auch RZ 69).