BVA, 21.04.2008, N/0030-BVA/10/2008-036
BVergG § 129 Abs 2
Die erteilte Aufklärung beschränkt sich in den Positionen 020102A, 030310A, 030701A, 030701B, 201004A und 201004B darauf, dass die Antragstellerin ausführte, dass die Kalkulation auf einem Erfahrungswert beruht und angemessen kalkuliert wurde. Bei Position 020102A ist im K7-Blatt zusätzlich „Minderleistung Verkehrserschwernisse“ angemerkt. Dieser Erläuterung kommt im Hinblick auf die Bezeichnung der Position „Aufpreis Verkehrserschwernis generell“ kein zusätzlicher Erklärungswert zu. Eine den Informationsinhalt der Ausschreibung übersteigende, insbesondere die Grundlagen der Kalkulation betreffende Aussage ist dadurch nicht getroffen. Eine Aufklärung ist daher nicht erfolgt. Bei Position 030310B ist im K7-Blatt „Gesamtes Bauvorhaben - Minderleistung“ angemerkt. Auch dadurch ist keine weitere Erläuterung erfolgt. In der Position 030707A erschöpft sich die Erklärung in der Aussage, dass sie nach Sicht der Antragstellerin angemessen kalkuliert wurde. Diese Anmerkung bringt lediglich eine Meinung der Antragstellerin, nicht jedoch eine Erklärung für die Herleitung von Preisen zum Ausdruck. Hinsichtlich der Positionen 010111A, 010203A, 201101A und 201004B verweist die Antragstellerin auf die dem entsprechenden K7-Blatt zu entnehmende angemessene Kalkulation. Das K7-Blatt für die Position 010203A fehlt. In den jeweils vorliegenden K7-Blättern ist nichts weiter angemerkt. Eine Aufklärung ist darin nicht zu erkennen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anmerkungen der Antragstellerin, dass nach ihrer Meinung angemessen kalkuliert wurde, keine betriebswirtschaftliche Erklärung der Preise darstellen, sondern lediglich der Ausdruck einer persönlichen Meinung sind. Die verlangte Aufklärung wurde daher in den genannten Positionen nicht erteilt.