BVA, 25.04.2008, N/0031-BVA/11/2008-18
GewO 1994 § 99 Abs 1 Z 3
Unstrittig ist, dass beide Mitglieder der Bietergemeinschaft, nämlich sowohl die A*** GmbH, als auch die B*** GmbH über die Berechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes verfügen. Von der Antragstellerin wird jedoch in Frage gestellt, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin aufgrund allein dieser Berechtigung die für den vorliegenden Auftrag vorzunehmenden Asphaltierungsarbeiten durchführen dürfe, da beide Unternehmen das freie Gewerbe Asphaltierer nicht angemeldet hätten und dieses Gewerbe gemäß § 5 Abs 1 GWO daher nicht selbst ausüben dürften.