BVA, 25.03.2008, N/0020-BVA/13/2008-42
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Den Ausführungen der Auftraggeberin ist zu folgen. Die Antragstellerin hat keinen Subunternehmer in ihrem Angebot benannt. Aus den Aussagen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ist zu schließen, dass sie Teile der anzubietenden Leistung - nämlich die Behebung von „diffizilen Schäden“ an den Audioguides sowie den Gruppenführungssystemen - nicht selbst durchführen kann, sondern die mangelhaften Geräte zum Hersteller senden muss, der, wenn es sich nicht um einen Totalschaden handelt, die Geräte entweder selbst repariert oder von anderen Firmen reparieren lässt. Somit wird die Reparatur zur Behebung von „diffizilen Schäden“ nicht von der Antragstellerin selbst, sondern von Subunternehmern durchgeführt. In der bestandfest gewordenen Ausschreibung wurde jedoch unter Punkt „4.5 Subunternehmer“ festgelegt, dass der Bieter all jene Unternehmen, an die er Leistungsteile weitergeben will, in seinem Angebot zu benennen hat. Die Weitergabe von Teilen der Leistungen an Subunternehmer ist gemäß diesem Punkt der Ausschreibung grundsätzlich nur bis zu jenem Ausmaß zulässig, auf das sich der Bieter im Angebot festgelegt hat.