BVA, 19.03.2008, N/0018-BVA/12/2008-18
BVergG 2006 § 2 Z 32 a
Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die seitens des Auftraggebers konkret vorgenommene Qualifizierung des fehlenden Vadiumsnachweises als unbehebbarer Mangel mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll. § 2 Z 32 lit a BVergG definiert das Vadium als Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt. Letztere Möglichkeit soll - nach den Intentionen des Gesetzgebers - das Problem beseitigen, dass Bieter (ohne Verlust des Vadiums) aktiv nach Angebotsöffnung entscheiden können, ob ihr Angebot im Wettbewerb verbleiben soll oder nicht (RV 1171 BlgNR 22. GP 19). Für den klassischen Bereich ist gemäß § 86 BVergG vorzuschreiben, dass dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt (vgl. dazu auch den expliziten Ausscheidenstatbestand in § 129 Abs 1 Z 5 BVergG). Wenngleich diesbezügliche korrespondierende Bestimmungen im Sektorenbereich fehlen, ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Auftraggeber durch die Festlegungen in Teil A und B - analog zu § 86 BVergG und im Einklang mit den (auch für den Sektorenbereich geltenden) Intentionen des Gesetzgebers zur Bestimmung in § 2 Z 32 lit a BVergG - die Nichtbeilegung des Vadiumsnachweises als unbehebbaren Mangel (zulässigerweise) festgesetzt hat.