BVA, 03.03.2008, N/0026-BVA/03/2007-73
GebAG 1975 § 25 Abs 3
Gemäß § 25 Abs 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und den Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist, so Abs 3 leg cit, die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechenden Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für die Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um bis zu einem Viertel zu mindern. Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und liegt diese etwa dann vor, wenn der Sachverständige die Grundlagen für die von ihm gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt und der die Erörterungsbedürftigkeit seines Gutachtens verschuldet hat. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige erst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, den Auftrag zu Erstattung von Befund und Gutachten über die entscheidungsrelevanten Fragen insofern nicht erfüllen zu können, als er zur Frage der betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Preiskalkulation nicht die geforderten Angaben machen könne, war entsprechend der in § 25 Abs 3 GebAG normierten Kriterien die Gebühr der vom Sachverständigen für Mühewaltung veranschlagten Euro 2318.- für 19 Stunden bis zu einem Viertel zu kürzen und somit mit Euro 579,50 festzusetzen. Wenn die Antragstellerin meint, der Sachverständige