VwGH, 12.12.2007, 2007/04/0167
BVergG 2002 § 105 Abs 2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst § 105 Abs 2 BVergG 2002 jene Gegebenheiten, in denen nachträglich - dh nach der Ausschreibung - sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen eintreten. Dabei ist zu fragen, ob der Grund für einen allfälligen Widerruf in der konkreten Situation von einem solchen Gewicht ist, dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen (vgl VwGH 29.3.2006, 2006/04/0019). Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass das Abgehen der mitbeteiligten Partei von den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien bei der Bewertung der Angebote für sich allein genommen einen Widerruf sachlich rechtfertigt.