VwGH, 12.12.2007, 2007/04/0167
B-VG Art 139 Abs 2, B-VG Art 140 Abs 6
Da der im gegenständlichen Verfahren gestellte Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof erst nach Beschlussfassung über das Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, G 35/06, V 24/06, (aber vor dessen Zustellung) eingelangt ist, handelt es sich beim vorliegenden Fall insoweit um keinen „Anlassfall“ im Sinn von Art 140 Abs 7 bzw Art 139 Abs 6 B-VG. Die mit diesem Erkenntnis aufgehobenen Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall daher anzuwenden.