VfGH, 25.02.2008, B 1738/07
B-VG Art 14b
Ob die Zuständigkeit des BVA auf Art 14b Abs 2 Z 1 lit e B-VG gestützt werden kann, hängt davon ab, ob sich die in den sublit aa bis cc genannten weiteren Voraussetzungen auf das Wort „Aufträge“ oder „Rechtsträger“ beziehen. Die sublit bb und cc leg cit können sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die „Rechtsträger“ beziehen, sodass sich schon nach dem Wortlaut der Bestimmung und entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft auch die sublit aa nur auf den Auftraggeber als Rechtsträger und nicht auf die Beteiligung an der Finanzierung konkreter Aufträge beziehen kann (vgl Rill in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, Kommentar, zu Art 14b B-VG, insb 25 f).