vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine militärische Beschaffung allein wegen der militärischen Nutzbarkeit des für zivile Zwecke angeschaffen Gutes

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2008/7RPA 2008, 114 Heft 2 v. 1.4.2008

EuGH, 08.04.2008, Rs C-337/05 Kommission/Italien

Art 296 EG

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die betreffenden Waren eigens für militärische Zwecke bestimmt sein müssen. Daraus folgt, dass beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, deren Nutzung für militärische Zwecke ungewiss ist, zwingend die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet werden müssen. Die Lieferung von Hubschraubern an Militärkorps zur zivilen Nutzung unterliegt denselben Regeln.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte