EuG, 12.03.2008, Rs T-345/03 Evropaiki Dynamiki/Kommission
Dazu ist festzustellen, dass sich der Vorteil, den der vorherige Auftragnehmer aus der Startphase zieht, nicht aus einem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers ergibt. Sofern man nämlich einen solchen Auftragnehmer nicht systematisch von jeder neuen Ausschreibung ausschließen will oder sogar verbieten will, einen Teil des Auftrags an ihn als Unterauftrag zu vergeben, ist der Vorteil, den er oder der an ihn durch einen Untervertrag gebundene Bieter genießt, in Wirklichkeit unausweichlich, weil er in der Situation, in der ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, eine Ausschreibung zur Vergabe eines Auftrags durchzuführen, der bis dahin von einem einzigen Auftragnehmer ausgeführt wurde, selbst begründet liegt. Dieser Umstand ist gewissermaßen ein „faktisch inhärenter Vorteil“.