BVA, 01.02.2008, N/0127-BVA/08/2007-25
BVergG § 322 Abs 2 Z 1
Die Antragstellerin möchte wie gesagt das Nicht - Ausscheiden des Angebots der A*** als sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase und damit als gesondert anfechtbare Entscheidung verstanden wissen. Sie ficht damit ein Unterlassen an.