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Abgrenzung Bauauftrag - Dienstleistungsauftrag

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2008/3RPA 2008, 112 Heft 2 v. 1.4.2008

EuGH, 21.02.2008, Rs C-412/04 Kommission/Italien

Art 1 Buchst a RL 93/37/EWG

Es ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der RL 92/50/EWG in Verbindung mit Art 1 Buchst a der RL 93/37/EWG , dass ein Vertrag nur dann als öffentlicher Bauauftrag eingeordnet werden kann, wenn sein Gegenstand der Definition in Art 1 Bauchst a RL 93/37/EWG entspricht, und dass Bauleistungen, die lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und nicht den Inhalt des Vertrags ausmachen, nicht zu dessen Einordnung als öffentlicher Bauauftrag führen.

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