EuGH, 21.02.2008, Rs C-412/04 Kommission/Italien
Es ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der RL 92/50/EWG in Verbindung mit Art 1 Buchst a der RL 93/37/EWG , dass ein Vertrag nur dann als öffentlicher Bauauftrag eingeordnet werden kann, wenn sein Gegenstand der Definition in Art 1 Bauchst a RL 93/37/EWG entspricht, und dass Bauleistungen, die lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und nicht den Inhalt des Vertrags ausmachen, nicht zu dessen Einordnung als öffentlicher Bauauftrag führen.