Art 3 Abs 1, 8 und 9 RL 92/50/EWG , Art 1 und 2 RL 89/665/EWG
Bei wesentlichen Änderungen eines bestehenden Leistungsvertrags zur Erbringung von Dienstleistungen während dessen Laufzeit tritt eine Neuausschreibungspflicht ein.
Art 3 Abs 1, 8 und 9 RL 92/50/EWG , Art 1 und 2 RL 89/665/EWG
Bei wesentlichen Änderungen eines bestehenden Leistungsvertrags zur Erbringung von Dienstleistungen während dessen Laufzeit tritt eine Neuausschreibungspflicht ein.