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Kein provisorischer Rechtsschutz, wenn Antragsteller mit Nachprüfungsantrag nicht durchdringen würde

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2006/20RPA 2006, 265 Heft 5 v. 1.11.2006

BVA, 14.09.2006, N/0074-BVA/08/2006-EV21

BVergG § 329 Abs 1

Wird ein Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag absehbar nicht durchdringen, gebietet es die Interessensabwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006, den Auftraggeber nicht durch eine einstweilige Maßnahme am Vorantreiben des Beschaffungsvorgangs zu hindern; bzw sind auch für die sonstigen an der Vergabe interessierten Unternehmern Zeitverzögerungen hinsichtlich deren vergabebezüglichen Handlungen zu vermeiden.

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