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Aufklärungspflicht des Auftraggebers bei Unklarheiten in einem vom Antragsteller abgegebenen Begleitschreiben

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2006/21RPA 2006, 266 Heft 5 v. 1.11.2006

VKS Wien, 29.08.2006, VKS-1972/06

BVergG 2006 § 2 Z 3, BVergG 2006 § 106 Abs 1, BVergG 2006 § 108 Abs 2, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7

Bei dieser Sachlage wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, von der Antragstellerin Aufklärung zum Inhalt ihres Begleitschreibens vom 27.3.2006 zu verlangen. Einerseits hat die Antragstellerin mit ihrem Angebot erklärt, die ausgeschriebenen Leistungen zu den ihr bekannten Bestimmungen der Angebotsunterlagen erbringen zu wollen, andererseits besteht durch Zitierung teilweise veralteter Bestimmungen, teilweise in dieser Fassung nicht vorhandener Bestimmungen, im Begleitschreiben ein Widerspruch, der jedenfalls klärungsbedürftig ist. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei dieser angezeigten Vorgangsweise auch nicht um die Beseitigung eines unbehebbaren Mangels. Die erforderliche Aufklärung kann vorliegend nicht zu einer Besserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin führen. Erklärt sie - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - das Begleitschreiben sei nur irrtümlich abgegeben worden, sie habe ihr Angebot entsprechend den Vorgaben in den Ausschreibungsbestimmungen erstellt, das Angebot entspreche daher den Angebotsbestimmungen, so bleiben sowohl der angebotene Preis und die angebotene Leistung unverändert. Sollte jedoch die Antragstellerin erklären, nur zu den von ihr in den Begleitschreiben angeführten Vertragsbestimmungen die Leistung erbringen zu wollen, so wäre ihr Angebot als den Ausschreibungsbedingungen widersprechend zutreffend auszuscheiden.

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