In dem - auf Seite 100 des in diesem Heft abgedruckten - Bescheids vom 21.3.2006, N/00013-BVA/08/2006-EV-18, vertritt das BVA die Ansicht, dass für Nachprüfungsanträge die 14-Tage-Frist des § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 und nicht die 7-Tage-Frist des § 321 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 einschlägig sei, wenn ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach dem BVergG 2002 durchgeführt wurde. Weiters nimmt es an, dass einstweilige Verfügungen jedenfalls zu befristen seien, obwohl § 329 Abs 3 BVergG 2006 im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 171 Abs 5 BVergG 2002 keine absolute Höchstfrist mehr enthält. Beide Standpunkte können nicht überzeugen.