I. Problemstellung
Das die neuen Vergabe-Richtlinien1) umsetzende BVergG 2006 enthält in den §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 zwei synchron formulierte Vorschriften, wonach für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen sowie für weitere Festlegungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, heranzuziehen sind. Der Auftraggeber kann jedoch in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für solche Abweichungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.