BVA, 14.03.2005, 17N-12/05-9EV
BVergG 2002 § 171 Abs 5
Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Verhinderung des Eintritts des geltend gemachten Schadens, somit der Sicherung der Möglichkeit der wirksamen Entscheidung im Hauptverfahren. Sie tritt mit Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft. Daraus ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll. Zweckmäßiger Weise wird die Dauer der angeordneten Maßnahmen daher die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes gemäß § 176 Abs 2 BVergG umfassen. Eine Schädigung oder Beeinträchtigung von Interessen der Auftraggeberin ist schließlich nicht durch die Dauer der einstweiligen Verfügung sondern durch die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu erwarten, zumal die Antragstellerin auch bei kürzerer Dauer der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit hat, eine weitere einstweilige Verfügung zu beantragen. Andererseits tritt die einstweilige Verfügung Kraft gesetzlicher Anordnung mit Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft. Daraus ergibt sich, dass selbst bei Erlassung der einstweiligen Verfügung für einen kürzeren als den höchstzulässigen Zeitraum für die Auftraggeberin nichts gewonnen ist. Die Dauer der einstweiligen Verfügung von zwei Monaten ist daher angemessen.