BVA, 22.03.2005, 16N-9/05-19
BVergG 2002 § 120 Abs 2
Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG obliegt insbesondere die Planung und der Bau von Schieneninfrastruktur einschließlich Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte