BVA, 26.01.2005, 13N-127/04-21
BVergG 2002 § 98 Z 8, BVergG 2002 § 163 Abs 1
Gem § 98 Z 8 BVergG sind unvollständige Angebote bei Vorliegen eines unbehebbaren Mangels auszuscheiden. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbewerbern materiell verbessert würde (VwGH 25.2.2004, 2003/04/0186). Die fehlende Angabe von Preisen in einer Position im Leistungsverzeichnis stellt zweifellos einen unbehebbaren Mangel dar, da durch die nachträgliche Einfügung von Preisen die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbewerbern materiell verbessert würde. Die Ausscheidung der Antragstellerin erfolgte somit zu Recht. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung war daher schon deshalb abzuweisen.