BVA, 28.01.2005, 4N-131/04-38
BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 98 Z 8, BVergG 2002 § 163 Abs 1
In Punkt 26 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen wird nämlich bereits darauf hingewiesen, dass - sofern bei den angebotenen Produkten durch die mitzuliefernden Produktunterlagen festgestellt wird, dass diese den in technischen Spezifikationen festgestellten Anforderungen nicht entsprechen - das Angebot des Bieters für dieses Los ausgeschieden wird. Es steht nicht in der Disposition der Auftraggeber von Ausscheidenstatbeständen nach ihren Ermessen Gebrauch zu machen. Die Bindung der für eine Zuschlagserteilung in Frage kommenden Angebote an die Ausschreibung ist für die Gleichbehandlung der Bieter iSd § 21 Abs 1 BVergG 2002 entscheidend (vgl dazu EuGH 25.4.1996, Rs C 87/94 , „Wallonische Busse“, Rz 89, wonach eine Abweichung von in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen eine Verletzung wesentlicher Grundsätze des Vergabeverfahrens darstellt). Allein deshalb, weil der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag von einem formalen Ausscheiden eines Angebotes Abstand genommen hat, wird ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot nicht zu einem zulässigen Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden kann.