BVA, 11.03.2005, 2N-45/01-23
BVergG 1997 § 53a Abs 1, BVergG 1997 § 115 Abs 5, BVergG 2002 § 100 Abs 1, BVergG 2002 § 166 Abs 1, AVG § 13
In dem im gegenständlichen Fall geltend gemachten Begehren „das Bundesvergabeamt möge eine Nachprüfung über die Entscheidung des Naturhistorischen Museum im Vergabeverfahren zur Zahl XX wegen Rechtswidrigkeit einleiten“, hat die Antragstellerin die von ihr bekämpfte Entscheidung überhaupt nicht genannt. Der gegenständliche Antrag ist somit sowohl im Sinne der Bestimmungen des BVergG 2002, als auch - soweit entscheidungserheblich - der wortgleichen Bestimmungen des BVergG 1997, die ebenfalls „die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung“ vorsehen, von vornherein verfehlt. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des BVergG ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß § 13 Abs 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt.