VwGH, 20.10.2004, 2004/04/0168
AVG § 8
Dem Auftraggeber in einem Nachprüfungsverfahren kommt zwar ein Anspruch darauf zu, dass eine von ihm getroffene Entscheidung von der Nachprüfungsbehörde nicht zu Unrecht als nichtig erklärt bzw ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird. Ein darüber hinausgehender Anspruch jedoch, dass der Nachprüfungsantrag in einer bestimmten Weise erledigt wird, steht dem Auftraggeber aber nicht zu. Durch die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags mangels Vergebührung sowie die auf § 68 Abs 2 AVG gestützte Behebung dieser Zurückweisung wurden daher Rechte des Antragstellers, nicht aber Rechte des Auftraggebers berührt.