VwGH, 15.09.2004, 2003/04/0145
StVergG § 105 Abs 2, Stmk. VergNprG § 3 Abs 4
§ 105 Abs 2 StVergG enthält somit zwei Tatbestände, nämlich einerseits die bereits erfolgte Zuschlagserteilung und andererseits den Widerruf der Ausschreibung. Daran werden zwei Rechtsfolgen geknüpft, nämlich einerseits die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Feststellung, ob der Zuschlag wegen eines Vergaberechtsverstoßes nicht dem Bestbieter erteilt wurde, und andererseits die Zuständigkeit dieses Senats zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidrig erfolgte. Dass nicht für beide Tatbestände jeweils alternativ beide Rechtsfolgen in Betracht kommen, ergibt sich schon daraus, dass für den Fall der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats nach Zuschlagserteilung die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs nicht in Betracht kommt. Nach der Systematik des § 105 Abs 2 StVergG ist die Nachprüfungsbehörde somit im Fall der bereits erfolgten Zuschlagserteilung nur zur Feststellung zuständig, ob der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, und im Fall des Widerrufs der Ausschreibung nur zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidrig erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt somit nach Widerruf der Ausschreibung eine Feststellung, ob der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, nicht in Betracht. Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage nach dem Stmk. Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl Nr 43/2003, das in seinem § 3 Abs 4 unmissverständlich anordnet, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nach Widerruf der Ausschreibung (nur) zuständig ist, festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens rechtswidrig war, wobei sich in den Materialien kein Hinweis darauf findet, dass in diesem Bereich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates geändert werden sollte.