VwGH, 30.06.2004, 2002/04/0211
VwGG § 41 Abs 1
Die Beschwerdeführerin hat beim Vergabekontrollsenat einen Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung gestellt und die Mitbeteiligte als Auftraggeber bezeichnet. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Mitbeteiligte ein privater, nicht dem StVergG unterliegender Auftraggeber ist. Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Stadt G für die Errichtung des Kunsthauses die Form der Leasingfinanzierung über die Mitbeteiligte gewählt habe und diese das Kunsthaus nach den Vorgaben der Stadt G errichte, wobei die Mittel durch eine näher bezeichnete Bank zur Verfügung gestellt werden, weshalb „nicht die Kunsthaus L Gmbh als Auftraggeber anzusprechen ist, sondern die Stadt G“. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht erstattet; auch aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Ausschreibungsunterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass nicht die Kunsthaus L GmbH, sondern die Stadt G als Auftraggeber anzusehen und demnach von einem Bauauftrag iS des § 10 Abs 2 Z 3 StVergG auszugehen wäre. Ein Eingehen auf dieses Vorbringen