VwGH, 30.06.2004, 2004/04/0028
Stmk VergNprG § 12 Abs 5
Die Beschwerdeführerin hat mit dem am 27. Jänner 2004 eingebrachten Nachprüfungsantrag auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Wirksamkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachprüfungsantrages, längstens jedoch bis 26. März 2004, begehrt. Dies entspricht der Bestimmung des § 12 Abs 5 VergNprG, wonach eine einstweilige Verfügung nach Ablauf des beantragten Dauer, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Wäre daher die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen worden, so entfaltete sie ab 27. März 2004 keine Rechtwirkungen mehr. Auch nach einer Aufhebung der den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückweisenden Entscheidung könnte auf Grund des gegenständlichen Antrages keine über diesen Termin hinaus wirksame einstweilige Verfügung erlassen werden. Dies bedeutet, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert werden könnte. Damit ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nach der am 10. Februar 2004 erfolgten Beschwerdeerhebung weggefallen.