BVergG 2002 § 59
Eine in der Ausschreibung vorbehaltene Vergabe nach bestimmten Teilen ist mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung nicht mehr bekämpfbar, selbst wenn sie rechtswidrig ist.
Auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt die allgemeine Regel des § 861 ABGB, wonach der Vertrag erst bei Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragspartner zu Stande kommt. Weicht eine Zuschlagserteilung daher in wesentlichen Punkten vom Angebot ab, indem ein unteilbares Gesamtangebot nur zum Teil angenommen wird, kommt dadurch kein den Anbieter zu irgendwelchen Leistungen verpflichtender Vertrag zu Stande.