Knt Auftragsvergabegesetz § 81 Abs 1, BVergG 2002 § 163 Abs 2
Die Verpflichtung des Bieters, den öffentlichen Auftraggeber vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens von der behaupten Rechtswidrigkeit zu verständigen, steht mit der Richtlinie 89/665/EWG ebenso wie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang.